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Ukraine-Geflüchtete können einen Minijob ausüben

Täglich kommen mehr Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Die EU-Staaten haben sich darauf geeinigt, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen und ihnen umgehend Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Zeitgleich mit der Ausstellung der vorläufigen Bescheinigung („Fiktionsbescheinigung“) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt die zuständige Ausländerbehörde den Geflüchteten auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dafür wird in die Fiktionsbescheinigung und dann später in den Aufenthaltstitel eingetragen, dass die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist. Mit der Arbeitserlaubnis kann der Geflüchtete jede Beschäftigung – also auch einen Minijob – in Deutschland ausüben.

Für Arbeitgeber in Deutschland bedeutet das, dass die Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt. Sofern es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob handelt, ist dieser bei der Minijob-Zentrale zu melden. Ein kurzfristiger Minijob mit einem monatlichen Verdienst über 450 Euro ist bei diesem Personenkreis nicht möglich, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Für geflüchtete Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, müssen Sie als Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Ansonsten haben Sie als Arbeitgeber und Ihr Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Minijob in Deutschland.

Mehr Informationen zur Beschäftigung aus der Ukraine geflüchteter Menschen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.